Datenschutz - Personalberatung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung
AMAG Corporate Services AG, Alte Steinhauserstrasse 12, 6330 Cham
(Ein Unternehmen der AMAG Group AG; Geltung dieser AGB für die AMAG Group AG inkl. sämtlicher Tochtergesellschaften)
 
  
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an die AMAG Group AG und ihre Tochtergesellschaften (nachfolgend AMAG genannt) durch Personaldienstleister gelten. Der Vertrag zwischen der AMAG und dem Personaldienstleister kommt nur durch Annahme dieser AGB zustande. Mit dem Einreichen von Kandidatendossiers über das Bewerbermanagementtool durch den Personaldienstleister an die AMAG gelten diese AGB vom Personaldienstleister vollumfänglich als angenommen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personaldienstleisters, auch früher vereinbarte, sind ausdrücklich wegbedungen. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird auf dem Internet unter www.amag.ch publiziert.

Diese AGB gelten nicht für die Personalvermittlung auf Mandatsbasis. Vermittlungen auf Mandatsbasis unterliegen einem separaten Vertrag.
  
2. Leistungsumfang
Die Leistungen des Personaldienstleisters umfassen sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen auf Erfolgsbasis. Der Personaldienstleister hat die vorgeschlagenen Kandidaten mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung des Kandidaten inkl. Salärangabe, Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs sowie Motivationsschreibens, Foto, sämtliche Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung relevante Unterlagen) an die AMAG sendet.
 
Zusätzliche Leistungen des Personaldienstleisters, wie spezielle Suchaufträge, inserieren in Print- oder Online-Medien, erweitere Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gutachten, sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen etc. werden von der AMAG nur unter der Voraussetzung einer separaten Vereinbarung zwischen dem Personaldienstleister und der AMAG vergütet. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Spesen.
  
3. Rechte und Pflichten der Parteien
Der Personaldienstleister bestätigt, dass er über eine gültige Betriebsbewilligung als Personalvermittler des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes und zusätzlich bei einer Auslandsvermittlung über die Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gemäss den Anforderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVO) sowie über allfällige weitere notwendige Bewilligungen verfügt. Die Personalvermittlung erfolgt auf Basis von Erfolgshonoraren und verleiht dem Personaldienstleister kein exklusives Vermittlungsrecht. Der AMAG steht es zu, in Bezug auf die betreffende Stelle selbständig tätig zu werden und andere Personaldienstleister beizuziehen.
 
4. Sorgfaltspflicht 
Der Personaldienstleister verpflichtet sich bei der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts gemäss diesen AGB - unter Beachtung allfälliger von der AMAG erteilten Instruktionen sowie gesetzlichen Vorgaben - grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten sowie anwendbare Berufsregeln einzuhalten. Ferner verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur erfahrene, bestens qualifizierte Personen mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts zu betrauen.
 
 5. Ansprechpartner 
Primärer Ansprechpartner für den Personaldienstleister sowohl telefonisch wie auch schriftlich ist die im Stelleninserat aufgeführte Kontaktperson der AMAG. Der Personaldienstleister stellt das Bewerbungsdossier mittels Online-Tool der AMAG zur Verfügung. Die verantwortliche HR Fachperson wird die Prüfung vornehmen und wieder mit dem Personaldienstleister in Kontakt treten. Der direkte Kontakt zu den Fachverantwortlichen darf nur dann gesucht werden, wenn diese Person explizit im Inserat als Auskunftsperson erwähnt ist.
 
 6. Vermittlungsgebühr / Konditionen
Die Vermittlungsgebühr errechnet sich als Prozentsatz des Brutto-Jahressalärs (einschliesslich 13. Monatslohn), das zwischen der AMAG und dem vermittelten Kandidaten im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wird. Einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Stellenantritt wie z.B. Eintrittsboni, Transferzahlungen, Zahlungen an Pensionskassen, Umzugsentschädigungen usw. gelten nicht als Bestandteil des Brutto-Jahressalärs. Ebenso nicht Bestandteil des Brutto-Jahressalärs sind variable Salärkomponenten wie Boni, Dienstwagenaufrechnungen, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen usw. Die Vermittlungsgebühr wird wie folgt berechnet:
 
Bruttojahressalär (fix) Vermittlungsgebühr
Automotiv-Berufsbilder (inkl.
Logistiker, Fahrer, Chauffeure,
FM-Mitarbeitende, kaufm. Berufe
und ungelernte Mitarbeitende)
übrige Fachspezialisten mit
höherem Fachabschluss
(Hochschulabschluss, HF, HFP
etc.)
bis CHF            50'000.- 8% -
bis CHF            65'000.- 10% 10%
bis CHF            80'000.- 12% 12%
bis CHF          105'000.- 13% 15%
bis CHF          160'000.- 16% 18%
über CHF       160'000.- gem. separatem Angebot

Die Vermittlungsgebühr deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personaldienstleisters und versteht sich ohne Schweizer Mehrwertsteuer. Die Bezahlung aller anderen Steuern sowie weiterer Aufwendungen oder Gebühren obliegen dem Personaldienstleister.

Die Vermittlungsgebühr wird mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem vermittelten Kandidaten und der AMAG mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung des Personaldienstleisters durch die AMAG fällig.

7. Rückzahlung / Erfolgsgarantie  
Die Vermittlungsgebühr ist in den folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der AMAG und dem Kandidaten, bzw. dessen Nicht-Antritts vom Personaldienstleister an die AMAG zurückzubezahlen.

7.1 Ermittelter Kandidat tritt die Stelle nicht an
Tritt der vermittelte Kandidat die Stelle nicht an, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr.

Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Fälle, bei welchen der Kandidat durch das Verschulden der AMAG seine Stelle nicht antreten kann.

7.2 Auflösung des Arbeitsvertrages
Wird der Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit (max. 3 Monate) aufgelöst, unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die AMAG oder durch den Kandidaten erfolgt, ist die Vermittlungsgebühr proportional zur Anzahl der Kalendertage ab Arbeitsbeginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Probezeit, zurückzuvergüten.

7.3 Fristlose Kündigung:
Bei einer fristlosen Kündigung innerhalb des 1. Dienstjahres durch die AMAG aufgrund eines groben Fehlverhalten oder ähnliche Gründe, die durch den Kandidaten verursacht sind, beträgt die Rückerstattung 75% der Vermittlungsgebühr.

7.4 Fehlende Informationen
Wird das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr durch die AMAG aufgelöst und hätte eine vollständige, aber unterlassene Offenlegung sämtlicher relevanter Informationen durch den Personaldienstleister dazu geführt, dass die AMAG den Kandidaten nicht eingestellt hätte, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr.

Dies gilt auch im Falle von Informationen, die dem Personaldienstleister hätten bekannt sein müssen, wenn er seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen hätte.

Zudem behält sich die AMAG in solchen Fällen das Recht vor, vom Personaldienstleister eine Entschädigung für die höheren effektiven Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fordern.

8. Ausschluss einer Vermittlungsgebühr  
Bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Kandidaten können sich die AMAG oder der Personaldienstleister jederzeit ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Personalvermittlungsgeschäft zurückziehen.

Präsentiert der Personaldienstleister einen Kandidaten, welcher der AMAG bereits aus anderer Quelle bekannt und erfasst ist oder bewirbt sich ein Stellensuchender von sich aus zeitgleich auf weitere Stellenvakanzen bei der AMAG, schuldet die AMAG dem Personaldienstleister für den allfälligen Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten keine Vermittlungsgebühr. Die AMAG zeigt dies dem Personaldienstleister rechtzeitig an.

Die AMAG schuldet dem Personaldienstleister nur dann eine Vermittlungsgebühr, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des zunächst erfolglosen Vermittlungsversuches ein Arbeitsvertrag zustande kommt.
 
9. Geheimhaltung und Datenschutz  
Sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, welche dem Personaldienstleister im Zusammenhang mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts anvertraut oder bekannt werden, sind geheim zu halten und dürfen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Informationen, Unterlagen und Daten vom Personaldienstleister weder veröffentlicht, zitiert noch sonst in einer Form Dritten zugänglich gemacht werden; es sei denn, eine Partei sei aufgrund von zwingendem Recht dazu verpflichtet.

Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die ihm zur Verfügung gestellten bzw. bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten sorgfältig und diskret aufbewahrt, übermittelt und/oder verwendet, vor unbefugtem Zugriff von Dritten geschützt und insbesondere, die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz eingehalten werden.

Die Pflicht zur Geheimhaltung und zum Datenschutz muss auch nach Beendigung der Zusammenarbeit aufrechterhalten werden.

Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind von der Geheimhaltungspflicht nicht betroffen.

 10. Kundenschutz
Der Personaldienstleister verpflichtet sich, keine durch ihn an die AMAG vermittelten Kandidaten erneut direkt anzusprechen, um ihnen eine andere Stelle zu offerieren, so lange diese mit AMAG in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Ebenso verpflichtet sich der Personaldienstleister, während 12 Monaten nach erfolgreicher Vermittlung keine Mitarbeiter der AMAG abzuwerben.

11. Schlussbestimmungen  
11.1 Vollständige Abreden
Diese AGB gehen sämtlichen bisherigen Abreden zwischen dem Personaldienstleister und der AMAG im Bereich der erfolgsbasierten Personalvermittlung vor.

11.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die AMAG und der Personaldienstleiser werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

11.3 Abtretbarkeit
Die Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesen AGB an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Personaldienstleisters resp. der AMAG möglich.

11.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von AMAG in Cham (ZG). AMAG behält sich indessen das Recht vor, gerichtliche Schritte am Sitz der beklagten Vertragspartei einzuleiten. Von der Gerichtsstandsklausel ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Zivilprozessrecht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.